Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 169

§ 169 – Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, normal normal bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, normal normal bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, normal normal bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Selbständige tragen ihre Beiträge selbst.
  • Künstler und Publizisten werden von der Künstlersozialkasse unterstützt.
  • Bei Hausgewerbetreibenden teilen sich Versicherte und Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte.
  • Ehrenamtliche Hausgewerbetreibende zahlen den Unterschiedsbetrag selbst.
  • Es gibt unterschiedliche Regelungen je nach Tätigkeit.